slide_00001.jpg
slide_00001.jpg
slide_00002.jpg
slide_00002.jpg
slide_00003.jpg
slide_00003.jpg
slide_00004.jpg
slide_00004.jpg
slide_00005.jpg
slide_00005.jpg
slide_00006.jpg
slide_00006.jpg
slide_00007.jpg
slide_00007.jpg
slide_00008.jpg
slide_00008.jpg
slide_00009.jpg
slide_00009.jpg
slide_00022.jpg
slide_00022.jpg
slide_00021.jpg
slide_00021.jpg
slide_00019.jpg
slide_00019.jpg
slide_00018.jpg
slide_00018.jpg
slide_00017.jpg
slide_00017.jpg
slide_00016.jpg
slide_00016.jpg
slide_00015.jpg
slide_00015.jpg
slide_00014.jpg
slide_00014.jpg
slide_00013.jpg
slide_00013.jpg
slide_00012.jpg
slide_00012.jpg
slide_00011.jpg
slide_00011.jpg
slide_00010.jpg
slide_00010.jpg
slide_00023.jpg
slide_00023.jpg
previous arrow
next arrow

Wichtige Info für die Vereine

Bundesministerium der Justiz

Berlin, 18. September 2009

Bundesrat billigt Vereinsrechtsreformen

Der Bundesrat hat heute den Weg für Verbesserungen im Vereinsrecht freigemacht. Ab jetzt gibt es eine Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände und elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister werden möglich.

"Mit den Neuregelungen verbessern wir die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Ehrenamt. Wir sorgen für eine angemessene Begrenzung der zivilrechtlichen Haftung für ehrenamtliche Vereins- und Stiftungsvorstände - sie werden künftig nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einstehen müssen. Zudem schaffen wir die Möglichkeit, Anmeldungen zum Vereinsregister auf elektronischem Weg zu erledigen. In den über 550.000 eingetragenen Vereinen in Deutschland wird unschätzbar wichtige Arbeit für Sport, Kultur
und Soziales geleistet. Unser Ziel ist, das Engagement dieser Menschen, die sich selbstlos für das Gemeinwesen einsetzen zu unterstützen und zu fördern. Denn das bürgerschaftliche Engagement ist eine tragende Säule unserer Gesellschaft", sagte Bundesjustizministerin Zypries in Berlin

gesamter Inhalt auch als pdf

.Zu den Vorhaben im Einzelnen:

a) Haftungsbegrenzung für Vereins- und Stiftungsvorstände

Das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen beinhaltet angemessene Haftungserleichterungen für Vereins- und Stiftungsvorstände, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit ein geringfügiges Honorar von maximal 500 Euro im Jahr erhalten. Diese Wertgrenze orientiert sich an dem Steuerfreibetrag für
Vereinsvorstände. So wird gewährleistet, dass Vereine und Vorstandsmitglieder die vorgesehenen steuerrechtlichen Vergünstigungen ohne negative haftungsrechtliche Folgen ausschöpfen können.

"Wer sich ehrenamtlich im Verein engagiert, darf nicht dem vollen Haftungsrisiko ausgesetzt sein. Daher begrüße ich die Einführung einer zivilrechtlichen Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände. Es freut mich, dass Bundestag und Bundesrat auch die
Vorschläge aufgegriffen haben, diese Haftungsbegrenzung auf Vorstandsmitglieder auszuweiten, die als Anerkennung für ihre Tätigkeit eine geringe steuerfreie Vergütung erhalten, und sie zudem auch auf die Vorstände von Stiftungen zu erstrecken", unterstrich Zypries.

Die Reform sieht vor, dass Vorstandsmitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder lediglich eine Vergütung von höchstens 500 Euro im Jahr erhalten, für ihre Vorstandstätigkeit nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften.

 Beispiel: Um die Vereinskasse zu entlasten, organisiert der Vorstand eines Tennisvereins für den Vereinsparkplatz einen Winterdienst durch  Vereinsmitglieder. Das für die Diensteinteilung zuständige   Vorstandsmitglied übersieht versehentlich eine E-Mail, mit der sich     ein für den Winterdienst vorgesehenes Vereinsmitglied krank meldet.  Nach ergiebigen Schneefällen in der Nacht fährt am 12. Februar 2009  vormittags ein Vereinsmitglied auf dem nicht geräumten  Vereinsparkplatz glättebedingt mit dem Auto gegen einen Zaunpfeiler. Da dem zuständigen Vorstandsmitglied nur einfache Fahrlässigkeit
 vorzuwerfen ist, haftet es weder gegenüber dem Mitglied für den  Schaden am Auto noch gegenüber dem Verein für den Schaden am Zaun.

Schädigt das Vorstandsmitglied nicht den Verein oder dessen Mitglieder, sondern Dritte, wird die Haftung gegenüber dem Dritten nicht beschränkt. Allerdings hat der Verein das Vorstandsmitglied von der Haftung gegenüber dem Dritten freizustellen, sofern das Vorstandsmitglied nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

Beispiel: Der Unfall auf dem Vereinsparkplatz betrifft nicht das Auto eines Vereinsmitglieds, sondern den Lieferwagen eines vom Verein beauftragten Handwerkers. Der Handwerker kann vom Vorstandsmitglied den vollen Ersatz des ihm entstandenen Schadens fordern. Das
Vorstandsmitglied kann jedoch intern vom Verein verlangen, das dieser dem Handwerker den Schadenersatz leistet.

Das Gesetz wird am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

b) Elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister

Mit dem Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen werden die noch notwendigen Voraussetzungen zur Zulassung elektronischer Anmeldungen zu den Vereinsregistern geschaffen.

"Viele Vereinsregister werden in den Ländern bereits elektronisch geführt. Jetzt haben wir die Voraussetzungen geschaffen, dass auch alle Anmeldungen zum Vereinsregister elektronisch erfolgen können. Dabei war mir wichtig, dass die elektronische Anmeldung keine Pflicht, sondern eine zusätzliche Möglichkeit ist. So kann jeder Verein selbst entscheiden, welche Form der Anmeldung für ihn die einfachste ist. Jetzt ist es an den Ländern, die Reform mit Leben zu füllen ", sagte Bundesjustizministerin Zypries.

Das Gesetz schafft zusammen mit der am 1. September 2009 in Kraft getretenen
FGG-Reform die bundesrechtlichen Voraussetzungen, damit die Länder alle Anmeldungen zum Vereinsregister - von der Erstanmeldung bis Anmeldung der Beendigung eines Vereins - auch durch elektronische Erklärungen zulassen können. Anders als bei den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern bleiben beim Vereinsregister aber weiterhin alle Anmeldungen auch in Papierform möglich. Denn die Länder können die elektronische Anmeldung nur neben der Anmeldung in Papierform vorsehen.

Neben den Vorschriften zur elektronischen Anmeldung enthält das Gesetz
weitere registerrechtliche Änderungen, die Anmeldungen und Eintragungen
erleichtern und den Informationswert des Vereinsregisters erhöhen. Zudem
werden einige überholte Vorschriften aus dem Vereinsrecht aufgehoben, andere
an die Rechtsentwicklung angepasst.

Das Gesetz wird am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft
treten. Ab diesem Zeitpunkt haben die Bundesländer dann die Möglichkeit, elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister einzuführen.

Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Thorsten Bauer, Dr. Katharina
Jahntz, Harald Schütt, Ulrich Staudigl Mohrenstr. 37, 10117 Berlin Telefon
030/18 580 9030 Telefax 030/18 580 9046 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!



Wichtige Hinweise

NEU 2024
JHV der Landes-
gruppe 
in Aufenau 


 

Die nächsten Termine

Wichtige Hinweise

NEU 2024
JHV der Landes-
gruppe 
in Aufenau